§ 3 Bgld. G 2011 Sicherheitserfordernisse für Gasanlagen der dritten Gasfamilie

Bgld. G 2011 - Burgenländische Gassicherheitsverordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die verwendeten Materialien müssen für Flüssiggas geeignet sein. Für die Lagerung von Flüssiggas sind der 2., 5. und 6. Teil und für die Aufstellung und den Betrieb von Gasverbrauchern § 95 Flüssiggas-Verordnung 2002 - FGV, BGBl. II Nr. 446, anzuwenden.

(2) Die weiteren Sicherheitserfordernisse für Flüssiggasanlagen richten sich nach folgenden Richtlinien, die für verbindlich erklärt werden:

1.

für Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 500 mbar: ÖVGW-Richtlinie G 2 „Technische Regeln Flüssiggas (ÖVGW-TR Flüssiggas 2002)“, Ausgabe November 2002 und

2.

für erdverlegte Gasleitungen aus Kunststoff mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 10 bar: ÖVGW-Richtlinie G 52/2 „Bau von Gasrohrleitungen aus Kunststoff Teil 2 - Rohre aus PE“, Ausgabe Jänner 2001.

In Kraft seit 01.06.2011 bis 31.12.9999
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