§ 3 Bgld. EVTZG Registrierung

Bgld. EVTZG - Burgenländisches EVTZ-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Gründung eines EVTZ, dessen Sitz im Burgenland sein soll, ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind

1.

die Übereinkunft gemäß Art. 8 der EVTZ-Verordnung,

2.

die Satzung gemäß Art. 9 der EVTZ-Verordnung,

3.

die Teilnahmegenehmigungen nach Art. 4 Abs. 3 oder 3a der EVTZ-Verordnung, der Nachweis des Ablaufs der in Art. 4 Abs. 3 der EVTZ-Verordnung genannten Frist oder der Beitrittsgenehmigung nach Art. 4 Abs. 6a der EVTZ-Verordnung und

4.

im Fall der Teilnahme von Rechtsträgern aus Drittstaaten die entsprechende Genehmigung zur Teilnahme nach dem Recht des betreffenden Staats oder das entsprechende zwischenstaatliche Abkommen

anzuschließen.

(2) Auf Grund der Anzeige nach Abs. 1 registriert die Landesregierung gemäß Art. 5 der EVTZ-Verordnung die Satzung eines EVTZ mit Sitz im Burgenland. Zu diesem Zweck richtet sie beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein öffentliches EVTZ-Register ein, welches neben der Übereinkunft und der Satzung auch Angaben über die Bezeichnung des EVTZ, seiner Ziele, seiner Mitglieder und seines Sitzes beinhaltet. In dieses Register kann jedenfalls während der Amtsstunden des Amtes der Burgenländischen Landesregierung von jeder Person Einsicht genommen werden und es ist auf der Internetseite des Landes Burgenland zu veröffentlichen. Auf Verlangen stellt die Landesregierung eine Bestätigung über die Registrierung aus. Über eine Nichtregistrierung ist mit Bescheid abzusprechen.

(3) Der Bundeskanzler ist von einer erfolgten Registrierung unverzüglich zu unterrichten.

(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

(5) Für Änderungen der Satzung eines EVTZ mit Sitz im Burgenland gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß. Änderungen der Satzung eines EVTZ mit Sitz im Burgenland aufgrund des Beitritts eines neuen Mitgliedes aus einem Mitgliedstaat, der die Übereinkunft bereits genehmigt hat, sind der Landesregierung mitzuteilen.

In Kraft seit 18.12.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Bgld. EVTZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Bgld. EVTZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Bgld. EVTZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Bgld. EVTZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Bgld. EVTZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. EVTZG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Bgld. EVTZG
§ 4 Bgld. EVTZG