§ 3 Bgld. BauVO 2008 Allgemeine Anforderungen

Bgld. BauVO 2008 - Burgenländische Bauverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.

In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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