§ 19 Bgld. BauVO 2008 Belichtung und Beleuchtung

Bgld. BauVO 2008 - Burgenländische Bauverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszwecks ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.

(2) Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.

In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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