Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat nach Maßgabe der im § 3 Z 3 bis 6 festgelegten Kriterien die näheren Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben durch Verordnung zu regeln (Bauverordnung). Diese hat auch Mindestanforderungen für Wohnhausanlagen zu enthalten. Die Landesregierung kann in einer solchen Verordnung auch technische Richtlinien und Bestimmungen, die aus den Erkenntnissen der Wissenschaften und den Erfahrungen der Praxis abgeleitet werden und von einer fachlich hiezu berufenen Stelle herausgegeben worden sind, für verbindlich erklären. In dieser Verordnung können auch nähere Vorschriften über Ausstellung, Form und Inhalt des Energieausweises sowie eine Übermittlung der Daten des Energieausweises an die Statistik Austria getroffen werden. Das Amt der Landesregierung kann die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung energiepolitischer Ziele erforderlich ist. Weiters hat die Landesregierung in dieser Verordnung nähere Vorschriften über die Einrichtung eines unabhängigen Kontrollsystems für die Ausstellung von Energieausweisen festzulegen. Die Landesregierung hat zudem unter Bedachtnahme auf Art. 12 und Art. 27 iVm Anhang VI und VIII der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 2024/1275, 8.5.2024, durch diese Verordnung nähere Vorschriften über den Renovierungspass und über das unabhängige Kontrollsystem für Renovierungspässe zu erlassen.Die Landesregierung hat nach Maßgabe der im Paragraph 3, Ziffer 3 bis 6 festgelegten Kriterien die näheren Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben durch Verordnung zu regeln (Bauverordnung). Diese hat auch Mindestanforderungen für Wohnhausanlagen zu enthalten. Die Landesregierung kann in einer solchen Verordnung auch technische Richtlinien und Bestimmungen, die aus den Erkenntnissen der Wissenschaften und den Erfahrungen der Praxis abgeleitet werden und von einer fachlich hiezu berufenen Stelle herausgegeben worden sind, für verbindlich erklären. In dieser Verordnung können auch nähere Vorschriften über Ausstellung, Form und Inhalt des Energieausweises sowie eine Übermittlung der Daten des Energieausweises an die Statistik Austria getroffen werden. Das Amt der Landesregierung kann die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung energiepolitischer Ziele erforderlich ist. Weiters hat die Landesregierung in dieser Verordnung nähere Vorschriften über die Einrichtung eines unabhängigen Kontrollsystems für die Ausstellung von Energieausweisen festzulegen. Die Landesregierung hat zudem unter Bedachtnahme auf Artikel 12 und Artikel 27, in Verbindung mit Anhang römisch sechs und römisch acht der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt , L 2024/1275, 8.5.2024, durch diese Verordnung nähere Vorschriften über den Renovierungspass und über das unabhängige Kontrollsystem für Renovierungspässe zu erlassen.
(2)Absatz 2,In dieser Verordnung hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf jene technischen Richtlinien und Bestimmungen, die die barrierefreie Gestaltung von Bauvorhaben betreffen, sowie unter Beachtung des Abs. 4 Mindestanforderungen für die barrierefreie Gestaltung der nachstehend angeführten Bauvorhaben festzulegen, sodass die für Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Kundinnen und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind, wobei diese Mindestanforderungen auch bei Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen der im Sinne der Z 1 bis 12 gewidmeten Räumlichkeiten einzuhalten sind:In dieser Verordnung hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf jene technischen Richtlinien und Bestimmungen, die die barrierefreie Gestaltung von Bauvorhaben betreffen, sowie unter Beachtung des Absatz 4, Mindestanforderungen für die barrierefreie Gestaltung der nachstehend angeführten Bauvorhaben festzulegen, sodass die für Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Kundinnen und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind, wobei diese Mindestanforderungen auch bei Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen der im Sinne der Ziffer eins bis 12 gewidmeten Räumlichkeiten einzuhalten sind:
1.Ziffer einsBauten für öffentliche Zwecke (zB Behörden und Ämter),
2.Ziffer 2Bauten für Bildungszwecke (zB Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),
3.Ziffer 3Veranstaltungsstätten,
4.Ziffer 4Hotels und Gaststätten,
5.Ziffer 5Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfes,
11.Ziffer 11Wohnheime und Wohnhäuser im Sinne des § 3 Z 4 und 7 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der jeweils geltenden Fassung, für die um Förderung angesucht werden soll, sowieWohnheime und Wohnhäuser im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4 und 7 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, für die um Förderung angesucht werden soll, sowie
12.Ziffer 12sonstige Bauten, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucherinnen und Besucher oder Kundinnen und Kunden ausgelegt sind.
(3)Absatz 3,Zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen müssen
1.Ziffer einsbei den in Abs. 2 Z 1 bis 8 sowie Z 12 genannten Bauvorhaben:bei den in Absatz 2, Ziffer eins bis 8 sowie Ziffer 12, genannten Bauvorhaben:
a)Litera amindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein,
b)Litera bin Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,
c)Litera cnotwendige Mindestbreiten für Gänge und Türen eingehalten werden,
d)Litera deine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen eingerichtet werden sowie
e)Litera eeine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Stellplätzen für Personenkraftwagen vorgesehen werden;
2.Ziffer 2bei den in Abs. 2 Z 9 und Z 10 genannten Bauvorhaben die in Abs. 3 Z 1 lit. a bis d aufgezählten Mindestanforderungen eingehalten werden;bei den in Absatz 2, Ziffer 9 und Ziffer 10, genannten Bauvorhaben die in Absatz 3, Ziffer eins, Litera a bis d aufgezählten Mindestanforderungen eingehalten werden;
3.Ziffer 3bei den in Abs. 2 Z 11 genannten Bauvorhaben:bei den in Absatz 2, Ziffer 11, genannten Bauvorhaben:
a)Litera amindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein,
b)Litera bin Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,
c)Litera cnotwendige Mindestbreiten der Gänge und Türen, insbesondere bei den gemeinsamen Anlagen sowie der Wege in den Außenanlagen eingehalten werden, sowie
d)Litera dbei mehr als sechs Wohneinheiten in einem Wohnhaus
aa)Sub-Litera, a, amindestens ein behindertengerechter Stellplatz für Personenkraftwagen für jeweils zehn angefangene Wohneinheiten vorgesehen werden,
bb)Sub-Litera, b, bdie stufenlose Erreichbarkeit von mindestens einem Drittel der Wohneinheiten oder der Einbau eines rollstuhlgerechten Personenaufzuges vorgesehen werden, wobei der Personenaufzug auf allen Ebenen niveaugleich erreichbar sein muss und die Aufstellflächen vor den Lifttüren ebenfalls rollstuhlgerecht dimensioniert sein müssen, sowie
cc)Sub-Litera, c, cdas unter sub.lit. bb angeführte niveaugleich erreichbare Drittel der Wohneinheiten bzw. ein Drittel der Wohneinheiten in den Wohnhausanlagen, in denen ein rollstuhlgerechter Personenaufzug im Sinne der sub.lit. bb eingebaut ist, dahingehend behindertengerecht ausgestaltet sein, dass jedenfalls die notwendigen Mindestbreiten der Gänge und Türen eingehalten werden und die Schaffung eines Sanitärraumes mit ausreichenden Bewegungsflächen durch Herausnahme einer nicht tragenden Zwischenwand möglich ist.
(4)Absatz 4,Bei Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen ist von den Mindestanforderungen nach Abs. 2 und 3 abzusehen, wenn das Verhältnis der Kosten zur Herstellung der Barrierefreiheit im Vergleich zu den Gesamtkosten unangemessen erscheint oder wenn hiedurch unbillige Härtefälle entstehen. Jedenfalls ist jedoch eine Verbesserung für die barrierefreie Zugänglichkeit von Bauvorhaben anzustreben. Von den Mindestanforderungen betreffend die Errichtung barrierefreier Stellplätze für Personenkraftwagen ist abzusehen, wenn deren Errichtung auf Eigengrund entweder auf Grund der Grundstücksgröße oder Bebauungsweise nicht möglich oder auf Grund der Lage des Bauvorhabens, zB in einer Fußgängerzone, nicht zweckmäßig ist.Bei Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen ist von den Mindestanforderungen nach Absatz 2 und 3 abzusehen, wenn das Verhältnis der Kosten zur Herstellung der Barrierefreiheit im Vergleich zu den Gesamtkosten unangemessen erscheint oder wenn hiedurch unbillige Härtefälle entstehen. Jedenfalls ist jedoch eine Verbesserung für die barrierefreie Zugänglichkeit von Bauvorhaben anzustreben. Von den Mindestanforderungen betreffend die Errichtung barrierefreier Stellplätze für Personenkraftwagen ist abzusehen, wenn deren Errichtung auf Eigengrund entweder auf Grund der Grundstücksgröße oder Bebauungsweise nicht möglich oder auf Grund der Lage des Bauvorhabens, zB in einer Fußgängerzone, nicht zweckmäßig ist.
In Kraft seit 02.07.2026 bis 31.12.9999
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