§ 4 Bgld. BANastV

Bgld. BANastV - Burgenländische Biologische Arbeitsstoffe- und Nadelstich-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 262 vom 17.10.2000 S. 21, und

2.

Richtlinie 2010/32/EU zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor, ABl. Nr. L 134 vom 01.06.2010 S. 66;

3.

Richtlinie 2020/739/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2000/54 im Hinblick auf die Aufnahme von SARS-CoV-2 in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1833, ABl. Nr. L 175 vom 04.06.2020 S. 11-14;

4.

Richtlinie 2019/1833/EU zur Änderung der Anhänge I, III, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen, ABl. Nr. L 279 vom 24.10.2019 S. 54.

In Kraft seit 01.02.2022 bis 31.12.9999
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