§ 22 BFGG Evidenzierung

BFGG - Bundesfinanzgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die laufende Evidenzierung obliegt der Evidenzstelle (§ 17).

(2) An der Evidenzierung wirken die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichts mit. Sie haben insbesondere unter Verwendung der hierfür bereit gestellten elektronischen Hilfsmittel ihre Entscheidungen so vorzubereiten, dass die Übernahme einer anonymisierten Ausfertigung in die elektronische Entscheidungsdokumentation ohne nachträgliche Bearbeitung möglich ist, und die Entscheidungen für die elektronische Entscheidungsdokumentation gegebenenfalls mit redaktionellen Hinweisen zu versehen. Die Kammervorsitzenden und gegebenenfalls weitere Richterinnen und Richter unterstützen darüber hinausgehend die Leiterin oder den Leiter der Evidenzstelle bei der Evidenzierung.

(3) Unbeschadet ihrer richterlichen Unabhängigkeit unterliegen die Richterinnen und Richter in Ausübung der Aufgaben der Evidenzierung (Abs. 2), ausgenommen jener nach § 23 Abs. 4, den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.

(4) Ausführende Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen.

In Kraft seit 12.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 BFGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 BFGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 BFGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 BFGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 BFGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 21 BFGG
§ 23 BFGG