Art. 14 BFG 2007

BFG 2007 - Bundesfinanzgesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Artikel XIV. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Artikel römisch vierzehn. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In Kraft seit 01.06.2007 bis 31.12.9999
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