Art. 1 BFG 2005

BFG 2005 - Bundesfinanzgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2005 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2005 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeiner Haushalt

Ausgleichs-haushalt

Gesamt-haushalt

 

(Beträge in Millionen Euro)

Ausgaben:

64 419,765

49 104,310

113 524,075

Einnahmen:

58 969,119

54 554,956

113 524,075

Abgang:

5 450,646

Überschuss:

5 450,646

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2005 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VIII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2005 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, sowie Artikel römisch vier bis römisch acht oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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