Artikel XV. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 2002 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von bis zu 3 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt, der Kapitel 51 und 58, der Anwender der Flexibilisierungsklausel, die Ausgaben, die für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Voranschlagsansätze 1/65158 und 1/65178) zu zahlen sind, sowie Sachausgaben (UT 8) für Bundesbedienstete, die im Rahmen von Amterlösungen bei ausgegliederten Unternehmungen tätig sind und von diesen ersetzt werden.Artikel römisch fünfzehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 2002 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von bis zu 3 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt, der Kapitel 51 und 58, der Anwender der Flexibilisierungsklausel, die Ausgaben, die für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Voranschlagsansätze 1/65158 und 1/65178) zu zahlen sind, sowie Sachausgaben (UT 8) für Bundesbedienstete, die im Rahmen von Amterlösungen bei ausgegliederten Unternehmungen tätig sind und von diesen ersetzt werden.
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