Art. 1 BFG 2002

BFG 2002 - Bundesfinanzgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2002 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2002 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeiner Haushalt

Ausgleichs-haushalt

Gesamt-haushalt

 

(Beträge in Millionen Euro)

Ausgaben:

59 373,909

41 839,370

101 213,279

Einnahmen:

58 546,457

42 666,822

101 213,279

Abgang:

827,452

Überschuss:

827,452

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2002 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2002 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, sowie Artikel römisch vier bis römisch sieben oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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