§ 2 BekfAusbVO

BekfAusbVO - Bekleidungsfertiger-Ausbildungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Berufsprofil

 

§ 2. Durch die Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Auswählen und Vorbereiten der erforderlichen Materialien sowie Überprüfung, ob sie den gegebenen Anforderungen entsprechen,

2.

Grundfertigkeiten im Nähen an Spezialmaschinen unter Kenntnis der verschiedenen Stichtypen,

3.

Ausführen von Näharbeitsgängen an den dafür im Betrieb eingesetzten Maschinen,

4.

Bügelarbeiten und Fixierarbeiten an Dampf- und Elektrobügeleisen oder Bügelmaschinen oder Fixierpressen,

5.

Fachgerechte Handhabung der in der Bekleidungsindustrie eingesetzten Maschinen, einschließlich der notwendigen Hilfsmittel und Apparate,

6.

Rationelles Ausführen von Arbeitsgängen in der industriellen Methode und Einsetzen der betrieblichen Fertigungstechnologie,

7.

Qualitätsbeurteilung der einzelnen Arbeitsgänge sowie des gesamten Werkstückes.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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