Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Betreuungseinrichtungen und zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen und zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtungen werden der unbefugte Aufenthalt und das unbefugte Betreten folgender Betreuungseinrichtungen verboten:
1.Ziffer eins„Betreuungsstelle Ost“ – 2514 Traiskirchen, Otto Glöckel-Straße 24;
2.Ziffer 2„Betreuungsstelle West“ – 4880 St. Georgen im Attergau, Thalham 80;
3.Ziffer 3„Verteilerquartier Oberösterreich“ – 4362 Bad Kreuzen, Neuaigen 24;
4.Ziffer 4„Sonderbetreuungsstelle Süd“ – 2651 Reichenau an der Rax, Kurhauspromenade 4;
5.Ziffer 5„Erstaufnahmestelle Flughafen“ – 2320 Schwechat, am Gebiet des Flughafens Wien- Schwechat, Nordstraße, Objekt 800;
31.Ziffer 31„Betreuungsstelle Halle Frankenburg – 4873 Frankenburg am Hausruck, Allied Panels Park 1;
32.Ziffer 32„Betreuungsstelle Halle Wörthersee“ – 9020 Klagenfurt, Siriusstraße 13 B.
(2)Absatz 2,Unbefugt ist das Betreten und der Aufenthalt, wenn der Betretende oder ein in der Betreuungseinrichtung Betreuter kein berechtigtes Interesse am Betreten oder am Aufenthalt hat. Das Betreten oder der Aufenthalt ist jedenfalls unbefugt, wenn der Betretende die Betreuungseinrichtung nicht durch einen dafür vorgesehenen Eingang betritt. Das Betreten von Betreuungseinrichtungen durch Organe des UNHCR ist niemals unbefugt.
(3)Absatz 3,Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn
1.Ziffer einsdie Betreuungseinrichtung die Arbeitsstelle des Betroffenen ist;
2.Ziffer 2er als Organ oder Vertreter einer mit Aufgaben der Betreuung beauftragten Organisation diese Betreuungseinrichtung zur Erfüllung der Aufgaben betreten muss;
3.Ziffer 3er als ausgewiesener, berufsmäßiger Parteienvertreter die Betreuungseinrichtung zur Erfüllung von Aufgaben oder Anbahnung von Mandaten betritt;
4.Ziffer 4er diese als Bevollmächtigter eines in der Betreuungseinrichtung betreuten Asylwerbers zur Wahrnehmung seiner Vollmacht betritt;
5.Ziffer 5er als Familienangehöriger von einem in der Betreuungseinrichtung betreuten Asylwerber zu einem Besuch eingeladen worden ist und dieser Besuch nicht nur vorgeschoben wird, um in der Einrichtung vorwiegend einer anderen Tätigkeit nachzugehen oder Unterkunft zu nehmen;
6.Ziffer 6er von der Leitung der Betreuungsstelle oder deren Vertretung die Erlaubnis zum Betreten der Betreuungseinrichtung erhalten hat.
(4)Absatz 4,Die Leitung der Betreuungsstelle oder deren Vertretung kann – wenn dies zur Kontrolle des Betretens oder des Aufenthalts notwendig ist – für die jeweilige Person, der das Betreten der Betreuungseinrichtung erlaubt wurde, Passierscheine ausstellen.
In Kraft seit 29.08.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 BEBV 2005
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 BEBV 2005 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 BEBV 2005