§ 7 BAVO Allgemeine Gliederung und Gestaltung der Grundausbildung

BAVO - Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

(1) Die Grundausbildung (das Ausbildungs-Curriculum) soll spätestens mit dem Ende des zweiten Verwendungsjahrs abgeschlossen sein, wobei diese Dauer durch Anrechnungen gemäß § 3 Abs. 2 verkürzt wird. Sie besteht aus der Absolvierung von Ausbildungsseminaren sowie der praktischen Verwendung der Auszubildenden.

(2) Soweit dies zweckmäßig ist, sind die einzelnen Teile des Lehrgangs auch unter Nutzung interaktiver Lehr- und Lernmethoden und Methoden des e-Learnings zu gestalten. Soweit dies in organisatorischer Hinsicht erforderlich ist und dienstliche und pädagogische Interessen nicht entgegenstehen, können von der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz einzelne Teile des Lehrgangs auch im Wege des Selbststudiums durchgeführt werden.

(3) Im Ausbildungslehrgang ist der Auszubildende theoretisch und praktisch auf die Gegenstände der Dienstprüfung für Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte vorzubereiten.

(4) Während seiner praktischen Verwendung hat der Auszubildende zur praktischen Erprobung und Vorbereitung auf die Dienstprüfung mindestens zwölf schriftliche Arbeiten aus den im § 13 Abs. 2 angeführten Ausbildungsinhalten zu verfassen, die von dem jeweils mit der Ausbildung beauftragten Staatsanwalt oder Bezirksanwalt zu beurteilen und von der Oberstaatsanwaltschaft zu dokumentieren sind.

In Kraft seit 01.11.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 BAVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 BAVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 BAVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 BAVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 BAVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 BAVO
§ 8 BAVO