§ 19 BauVOLuFw § 19

BauVOLuFw - Bauarbeiterschutzverordnung – BauVOLuFw

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Arbeitsstoffe dürfen nur in den gekennzeichneten Originalgebinden oder in sonstigen geeigneten Behältnissen, die nach Stand der Technik zu kennzeichnen sind, gelagert oder transportiert werden.

(2) Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Stäube sind so abzuleiten, dass ArbeitnehmerInnen nicht gefährdet sind. Absauganlagen sind nach Bedarf zu reinigen.

(3) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Absauganlagen ist deren Wirksamkeit durch Messungen nachzuweisen. Die Messungen sind von einer fachkundigen Person durchzuführen. Die Absauganlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Nachweis der Wirksamkeit, z. B. im Rahmen eines -Probebetriebes, erbracht wird. Absauganlagen sind mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Über das Ergebnis der Messungen und Prüfungen sind Vormerke zu führen.

In Kraft seit 24.12.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 BauVOLuFw


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 BauVOLuFw selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 BauVOLuFw


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 BauVOLuFw


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 BauVOLuFw eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BauVOLuFw Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 BauVOLuFw
§ 20 BauVOLuFw