§ 157 BauV Abweichungen für das Ausheben und Betreten von Mastgruben

BauV - Bauarbeiterschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Für das Herstellen von Mastgruben für Holzmaste für Freileitungen, für das Betreten dieser Mastgruben zum Einrichten der Maste und für das Betreten dieser Mastgruben für kurzfristige Nacharbeiten gelten die nachstehenden Abweichungen.

(2) Wenn sich beim Aushub der Grube die Standfestigkeit der Grubenwände als ausreichend erweist und wenn keine die Standsicherheit der Grubenwände beeinträchtigenden Einflüsse wie Erschütterungen oder Auflasten vorhanden sind, kann auf Sicherungsmaßnahmen nach § 48 Abs. 2 und 7 verzichtet werden.

(3) Abs. 2 gilt nur für Mastgruben, deren Tiefe 2 m nicht überschreitet.

(4) Abs. 2 gilt nicht bei ungünstigen Witterungsbedingungen, wie starkem Regen oder Tauwetter.

(5) Wird gemäß Abs. 2 auf Sicherungsmaßnahmen verzichtet, sind folgende Maßnahmen einzuhalten:

1.

Die Arbeiten müssen unter Aufsicht einer verantwortlichen Person erfolgen, die schon mindestens fünf Jahre mit solchen Arbeiten betraut ist.

2.

Es dürfen nur entsprechend unterwiesene und mit den Arbeiten vertraute Arbeitnehmer herangezogen werden.

3.

Die Mastgruben müssen möglichst kurz nach dem Aushub wieder verfüllt werden. Sie dürfen keinesfalls über Nacht offengehalten werden.

In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 157 BauV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 157 BauV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 157 BauV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 157 BauV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 157 BauV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 156 BauV
§ 158 BauV