§ 127 BauV Allgemeines

BauV - Bauarbeiterschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, BGBl. II Nr. 446/2002, ist mit der Maßgabe der Abs. 4, 5 und 6 anzuwenden

1.

in Gebäuden auf Baustellen und

2.

für die Lagerung oder Verwendung von Flüssiggas in ortsfesten Flüssiggasbehältern.

(2) Entsprechend den §§ 9, 18, 47, 48, 51 bis 56 sowie 58 bis 60 FGV müssen gelagert sein:

1.

jene Mengen von Flüssiggas in Versandbehältern, die über den Tagesbedarf des jeweiligen Arbeitsvorganges hinausgehen, und

2.

alle Versandbehälter nach Arbeitsschluss.

(3) Auf beschädigte Versandbehälter ist § 50 FGV anzuwenden.

(4) In Räumen auf Baustellen darf Flüssiggas nur in der Menge des Tagesbedarfs des jeweiligen Arbeitsvorganges vorhanden sein. Höchstens dürfen jedoch, auch bei darüber hinausgehendem Tagesbedarf, folgende Mengen vorhanden sein:

1.

bei einer Raumkubatur bis zu 1 000 m3: zwei Versandbehälter bis zu je 15 kg oder ein Versandbehälter bis zu 33 kg;

2.

bei einer Raumkubatur von mehr als 1 000 m3 bis zu 1 500 m3:

vier Versandbehälter bis zu je 15 kg oder zwei Versandbehälter bis zu je 33 kg;

3.

pro weitere 500 m3: zusätzlich zwei Versandbehälter bis zu je 15 kg oder ein Versandbehälter bis zu 33 kg.

(5) Auf Baustellen einschließlich Gebäuden auf Baustellen darf Flüssiggas den Versandbehältern in der Flüssigphase nur nach ausdrücklicher Anordnung und schriftlicher Festlegung der Schutzmaßnahmen durch die Aufsichtsperson nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG entnommen werden.

(6) Auf Baustellen einschließlich Gebäuden auf Baustellen ist das Abfüllen und Umfüllen von Flüssiggas verboten. Abweichend davon ist das Befüllen von ortsfesten Flüssiggasbehältern sowie das Abfüllen von Flüssiggas aus Versandbehältern in Versandbehälter zulässig, wenn

1.

das Volumen des zu befüllenden Versandbehälters nicht mehr als 1 060 cm3 beträgt und

2.

Flüssiggas dabei aus einem Versandbehälter mit einem Füllgewicht von mindestens 11 kg und maximal 15 kg entnommen wird und

3.

das Abfüllen nach ausdrücklicher Anordnung und schriftlicher Festlegung der Schutzmaßnahmen durch die Aufsichtsperson nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG und unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers der Abfüllanlage erfolgt.

In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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