Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025
(1)Absatz einsDie Landesregierung ist als Verantwortliche ermächtigt, folgende Daten im Rahmen einer Datenbank (Energieatlas) automationsunterstützt für die Zwecke der Energieraumplanung und der Energie-, Klima- und Siedlungspolitik gemeinsam zu verarbeiten:
1.Ziffer einsüber den Gebäude- und Wohnungsbestand, insbesondere die Inhalte des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl I Nr 9/2004 idF BGBl I Nr 78/2018,über den Gebäude- und Wohnungsbestand, insbesondere die Inhalte des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 9 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 78 aus 2018,,
2.Ziffer 2über den energetischen Status der Bauten und Nutzungseinheiten, insbesondere die Inhalte der Energieausweisdatenbank gemäß § 17c Baupolizeigesetz 1997, über den energetischen Status der Bauten und Nutzungseinheiten, insbesondere die Inhalte der Energieausweisdatenbank gemäß Paragraph 17 c, Baupolizeigesetz 1997,
3.Ziffer 3über den Bestand von Heizungsanlagen, insbesondere die Inhalte der Heizungsanlagendatenbank gemäß § 12 Salzburger Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen,über den Bestand von Heizungsanlagen, insbesondere die Inhalte der Heizungsanlagendatenbank gemäß Paragraph 12, Salzburger Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen,
4.Ziffer 4über den Bestand von Brunnen und Grundwasserwärmenutzungen, insbesondere die Inhalte des Wasserinformationssystems WIS (Wasserbuch) gemäß § 124 Wasserrechtsgesetz BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 73/2018,über den Bestand von Brunnen und Grundwasserwärmenutzungen, insbesondere die Inhalte des Wasserinformationssystems WIS (Wasserbuch) gemäß Paragraph 124, Wasserrechtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2018,,
5.Ziffer 5über den Bestand von Erdwärmesonden, insbesondere die Inhalte des Salzburger Baugrundkatasters,
6.Ziffer 6über die Verfügbarkeit und Potentialen von erneuerbaren Energiequellen, Fernwärme, Abwärme, Gasverteilernetzen und Stromverteilernetzen.
(2)Absatz 2Zugriff auf die Datenbank hat nur die Landesregierung. Auskünfte sind wie folgt zu erteilen:
1.Ziffer einsAuskünfte über den Gebäudebestand nach Abs 1 Z 1 sind an Personen zu erteilen, denen Zugriffsrechte nach dem Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister zustehen.Auskünfte über den Gebäudebestand nach Absatz eins, Ziffer eins, sind an Personen zu erteilen, denen Zugriffsrechte nach dem Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister zustehen.
2.Ziffer 2Auskünfte über den energetischen Status der Gebäude nach Abs 1 Z 2 sind an Personen zu erteilen, denen Einsichtsrechte in die Energieausweisdatenbank nach dem Salzburger Baupolizeigesetz 1997 zukommen.Auskünfte über den energetischen Status der Gebäude nach Absatz eins, Ziffer 2, sind an Personen zu erteilen, denen Einsichtsrechte in die Energieausweisdatenbank nach dem Salzburger Baupolizeigesetz 1997 zukommen.
3.Ziffer 3Auskünfte über den Bestand von Heizungsanlagen nach Abs 1 Z 3 sind an Personen zu erteilen, denen Zugriffsrechte auf die Heizungsanlagendatenbank nach dem Salzburger Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen zustehen.Auskünfte über den Bestand von Heizungsanlagen nach Absatz eins, Ziffer 3, sind an Personen zu erteilen, denen Zugriffsrechte auf die Heizungsanlagendatenbank nach dem Salzburger Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen zustehen.
4.Ziffer 4Auskünfte über den Bestand von Brunnen nach Abs 1 Z 4 sind an Personen zu erteilen, denen Zugriffsrechte auf das Wasserinformationssystem nach dem Wasserrechtsgesetz zustehen.Auskünfte über den Bestand von Brunnen nach Absatz eins, Ziffer 4, sind an Personen zu erteilen, denen Zugriffsrechte auf das Wasserinformationssystem nach dem Wasserrechtsgesetz zustehen.
5.Ziffer 5Auskünfte über die Verfügbarkeit und Potentialen von Energiequellen nach Abs 1 Z 6 sind jedermann auf Anfrage zu erteilen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.Auskünfte über die Verfügbarkeit und Potentialen von Energiequellen nach Absatz eins, Ziffer 6, sind jedermann auf Anfrage zu erteilen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3Die in Abs 1 genannte Datenverarbeitung, die auch die Verarbeitung personenbezogener Daten mitumfasst, erfolgt im öffentlichen Interesse der effizienten Nutzung verfügbarer Energiepotenziale und des Klimaschutzes. Hinsichtlich dieser Verarbeitung besteht keine Informationspflicht gemäß Art 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß § 21 Datenschutz-Grundverordnung. Die in Absatz eins, genannte Datenverarbeitung, die auch die Verarbeitung personenbezogener Daten mitumfasst, erfolgt im öffentlichen Interesse der effizienten Nutzung verfügbarer Energiepotenziale und des Klimaschutzes. Hinsichtlich dieser Verarbeitung besteht keine Informationspflicht gemäß Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Paragraph 21, Datenschutz-Grundverordnung.
(4)Absatz 4Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommt der betroffenen Person das Auskunftsrecht gemäß Art 15 Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Berichtigung gemäß Art 16 Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung und das Recht auf Widerspruch gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommt der betroffenen Person das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Datenschutz-Grundverordnung und das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.
(5)Absatz 5Die Daten gemäß Abs 1 sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren, insbesondere wenn sie zur historischen Dokumentation und Nachvollziehbarkeit von erteilten Baubewilligungen oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind und benötigt werden.Die Daten gemäß Absatz eins, sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren, insbesondere wenn sie zur historischen Dokumentation und Nachvollziehbarkeit von erteilten Baubewilligungen oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind und benötigt werden.
(6)Absatz 6Soweit in dieser Bestimmung auf die Datenschutz-Grundverordnung verwiesen wird, handelt es sich um die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119 vom 4. Mai 2016 und zuletzt berichtigt durch ABL Nr L 74 vom 04.03.2012 S 35.
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
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