Art. 39 BauRG

BauRG - Baurechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(Anm.: Abs. 1 bis 4a betreffen andere Rechtsvorschriften)

(5) Art. 16 (Baurechtsgesetz), Art. 27 Z 1 (§ 85 NO) und Art. 37 (WEG 2002) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt wird.

(Anm.: Abs. 6 bis 13 betreffen andere Rechtsvorschriften)

In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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