Die besonderen Verfahrensbestimmungen für Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen nach § 34d in der Fassung des Gesetzes über Erleichterungen für Vorhaben der Energiewende – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 21/2025, finden keine Anwendung auf Baubewilligungs- und Bauanzeigeverfahren, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind.Die besonderen Verfahrensbestimmungen für Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen nach Paragraph 34 d, in der Fassung des Gesetzes über Erleichterungen für Vorhaben der Energiewende – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 21/2025, finden keine Anwendung auf Baubewilligungs- und Bauanzeigeverfahren, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind.
0 Kommentare zu § 64 BauG