Art. 12 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.11.2024

1.

Die gemäß § 117 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung im Kalenderjahr 1992 durchzuführende Personenstands- und Betriebsaufnahme verschiebt sich um ein Jahr.

(Anm.: Z 2 Vollziehungsklausel)

In Kraft seit 31.12.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 12 BAO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 12 BAO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

68 Entscheidungen zu Art. 12 BAO


Entscheidungen zu § artikel12 BAO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 12 BAO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 12 BAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BAO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 8 BAO
Art. 24 BAO