Art. 4 BAG

BAG - Berufsausbildungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

1.

Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bleiben insbesondere folgende Vorschriften unberührt:

a)

Das Arbeitsinspektionsgesetz 1974, BGBl. Nr. 143,

b)

das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 80/1957, 234/1972 und 422/1974,

c)

§§ 4, 6 und 29 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 76/1950 und 208/1969,

d)

§§ 2 und 31 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954.

2.

Mit dem in Z 3 lit. d angeführten Zeitpunkt verlieren

a)

§ 14 Abs. 1 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1956,

b)

§ 15 Abs. 2 letzter Satz des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957,

in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ihre Kraft.

(Anm.: Z 3 Inkrafttretensbestimmungen des BG BGBl. Nr. 232/1978)

4.

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, in dem gemäß Z 3 die die betreffende Verordnungsermächtigung enthaltende Bestimmung in Kraft tritt.

(Anm.: Z 5 Vollzugsklausel des BG BGBl. Nr. 232/1978)

In Kraft seit 01.08.1978 bis 31.12.9999
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