Gesamte Rechtsvorschrift B-VV

Bundes-Vertragsschablonenverordnung

B-VV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 B-VV Geltungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und bei denen die finanzielle Beteiligung des Bundes gleich oder größer als die Summe der Beteiligungen anderer Gebietskörperschaften ist, haben beim Abschluß von Anstellungsverträgen im Zusammenhang mit der Bestellung oder Wiederbestellung von Mitgliedern eines Leitungsorganes entsprechend dieser Verordnung vorzugehen. Dies gilt auch für Tochterunternehmungen dieser Unternehmungen, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen.
  2. (2)Absatz 2,Auf Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, jedoch nicht vom § 6 des Stellenbesetzungsgesetzes erfaßt sind, findet diese Verordnung keine Anwendung.Auf Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, jedoch nicht vom Paragraph 6, des Stellenbesetzungsgesetzes erfaßt sind, findet diese Verordnung keine Anwendung.

§ 2 B-VV Vertragsschablonen


  1. (1)Absatz eins,Beim Abschluß von Anstellungsverträgen gemäß § 1 durch die Organe der Unternehmungen (zB gemäß § 75 AktG durch den Aufsichtsrat) dürfen Regelungen nur über Vertragselemente vereinbart werden, die im Abs. 3 sowie im § 3 vorgesehen sind. Bei der Vereinbarung der einzelnen Vertragselemente und bei deren inhaltlicher Ausgestaltung ist entsprechend § 7 des Stellenbesetzungsgesetzes vorzugehen. Außerdem ist auf die wirtschaftliche Lage und die Art des Unternehmens Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen,Beim Abschluß von Anstellungsverträgen gemäß Paragraph eins, durch die Organe der Unternehmungen (zB gemäß Paragraph 75, AktG durch den Aufsichtsrat) dürfen Regelungen nur über Vertragselemente vereinbart werden, die im Absatz 3, sowie im Paragraph 3, vorgesehen sind. Bei der Vereinbarung der einzelnen Vertragselemente und bei deren inhaltlicher Ausgestaltung ist entsprechend Paragraph 7, des Stellenbesetzungsgesetzes vorzugehen. Außerdem ist auf die wirtschaftliche Lage und die Art des Unternehmens Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen,
    1. 1.Ziffer einsob das Unternehmen hauptsächlich gemeinwirtschaftliche Aufgaben wahrnimmt,
    2. 2.Ziffer 2im nationalen oder internationalen Wettbewerb am Markt tätig ist,
    3. 3.Ziffer 3welchen wirtschaftlichen Risken das Unternehmen ausgesetzt ist und
    4. 4.Ziffer 4welches Maß an Verantwortung für das Unternehmen dem Leitungsorgan obliegt.
    Bei Ausgestaltung der Anstellungsverträge sind außerdem die jeweils branchenüblichen Vertragsusancen der Privatwirtschaft und vergleichbarer öffentlicher Unternehmungen zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Über den abgeschlossenen Anstellungsvertrag ist eine schriftliche Ausfertigung zu erstellen. Weiters ist zu vereinbaren, daß zu der schriftlichen Ausfertigung weder mündliche noch schriftliche Nebenabreden bestehen und jede Änderung des Anstellungsvertrages der Schriftform bedarf.
  3. (3)Absatz 3,In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren:In Anstellungsverträgen gemäß Paragraph eins, sind ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren:
    1. 1.Ziffer einsLaufzeit des Anstellungsverhältnisses:Das Anstellungsverhältnis ist zu befristen. Dabei ist entweder die in Gesetzen für die Betrauung mit der Leitungsfunktion vorgesehene Frist oder eine Frist von längstens fünf Jahren zu vereinbaren. Weiters ist zu vereinbaren, daß im Fall der Abberufung von der Leitungsfunktion
      1. a)Litera aaus einem verschuldeten wichtigen Grund im Sinne des § 27 Angestelltengesetz 1921, BGBl. Nr. 292, eine sofortige Auflösung des Vertrages möglich ist, ohne daß aus der vorzeitigen Auflösung Verpflichtungen für das Unternehmen erwachsen,aus einem verschuldeten wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 27, Angestelltengesetz 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 292, eine sofortige Auflösung des Vertrages möglich ist, ohne daß aus der vorzeitigen Auflösung Verpflichtungen für das Unternehmen erwachsen,
      2. b)Litera baus anderen wichtigen Gründen eine Kündigung unter Einhaltung einer halbjährigen Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres durch das Unternehmen möglich ist.
    2. 2.Ziffer 2Aufgabe, Grundlagen der Tätigkeit:Im Anstellungsvertrag ist der Inhalt der Tätigkeit (zB Vorstandsmitglied/Geschäftsführer, zuständig für die Bereiche ...) unter Anführung der rechtlichen Grundlagen (Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung, Anstellungsvertrag) möglichst genau zu umschreiben.
    3. 3.Ziffer 3Arbeitszeit:Es ist zu vereinbaren, daß das Leitungsorgan verpflichtet ist, Mehrarbeit und Überstunden im erforderlichen Ausmaß zu leisten.
    4. 4.Ziffer 4Entgelt:Es ist ein Gesamtjahresbezug zu vereinbaren; mit dem vereinbarten Entgelt sind sämtliche Tätigkeiten einschließlich Mehrarbeit und Überstunden abgegolten. Die Auszahlung des Gesamtjahresbezuges erfolgt in 14 gleichen Teilbeträgen, wobei jeweils ein Teilbetrag am Monatsersten im voraus und zusätzlich je ein Teilbetrag für das erste Kalenderhalbjahr des Anstellungsverhältnisses am 1. Juni und ein Teilbetrag am 1. Dezember für das zweite Kalenderhalbjahr ausbezahlt wird. Bestand das Anstellungsverhältnis nicht über das gesamte Kalenderhalbjahr, ist der betreffende 13. oder 14. Teilbetrag entsprechend zu aliquotieren. Variable Bezugsbestandteile dürfen nur leistungs- und erfolgsorientiert festgelegt werden und sind mit einem Prozentsatz des Gesamtjahresbezuges zu begrenzen; die entsprechenden Kriterien sind durch die Organe gemäß Abs. 1 festzulegen und zu begründen. Sonstige geldwerte Sachzuwendungen sind taxativ anzuführen.Es ist ein Gesamtjahresbezug zu vereinbaren; mit dem vereinbarten Entgelt sind sämtliche Tätigkeiten einschließlich Mehrarbeit und Überstunden abgegolten. Die Auszahlung des Gesamtjahresbezuges erfolgt in 14 gleichen Teilbeträgen, wobei jeweils ein Teilbetrag am Monatsersten im voraus und zusätzlich je ein Teilbetrag für das erste Kalenderhalbjahr des Anstellungsverhältnisses am 1. Juni und ein Teilbetrag am 1. Dezember für das zweite Kalenderhalbjahr ausbezahlt wird. Bestand das Anstellungsverhältnis nicht über das gesamte Kalenderhalbjahr, ist der betreffende 13. oder 14. Teilbetrag entsprechend zu aliquotieren. Variable Bezugsbestandteile dürfen nur leistungs- und erfolgsorientiert festgelegt werden und sind mit einem Prozentsatz des Gesamtjahresbezuges zu begrenzen; die entsprechenden Kriterien sind durch die Organe gemäß Absatz eins, festzulegen und zu begründen. Sonstige geldwerte Sachzuwendungen sind taxativ anzuführen.
    5. 5.Ziffer 5Dienstkraftwagen:Dienstkraftwagen dürfen nur nach Betriebsnotwendigkeiten beigestellt werden.
    6. 6.Ziffer 6Unfallversicherung:Es darf eine Unfallversicherung für das Leitungsorgan für den Versicherungsfall des Todes in der Höhe maximal eines Jahresbruttogehaltes (ohne allfällige erfolgsabhängige Prämien und geldwerte Sachzuwendungen) und für den Versicherungsfall der dauernden Invalidität in der Höhe maximal zweier Jahresbruttogehälter (ohne allfällige erfolgsabhängige Prämien und geldwerte Sachzuwendungen) vereinbart werden.
    7. 7.Ziffer 7Aufwandersatz bei Dienstreisen und sonstige Spesenvergütungen:Derartige Regelungen haben sich an den branchenüblichen zu orientieren.
    8. 8.Ziffer 8Dienstort:Es ist die Zulässigkeit der Änderung des Dienstortes auf Grund unternehmerischer Erfordernisse zu vereinbaren.
    9. 9.Ziffer 9Organfunktionen in Konzern- oder Beteiligungsgesellschaften:Es ist zu vereinbaren, daß das Leitungsorgan verpflichtet ist, Organfunktionen in Konzern- und Beteiligungsgesellschaften auszuüben; mit derartigen Tätigkeiten verbundene geldwerte Vorteile (Jahresvergütungen, Sitzungsgelder ua.) sind an das Unternehmen abzuführen.
    10. 10.Ziffer 10Nebenbeschäftigung, Beteiligungen:Es ist zu vereinbaren, daß Beteiligungen an anderen Unternehmungen und Nebenbeschäftigungen der Zustimmung des Unternehmens bedürfen.
    11. 11.Ziffer 11Diensterfindungen:Es ist vorzusehen, daß Diensterfindungen des Leitungsorgans ohne Anspruch auf ein gesondertes Entgelt dem Unternehmen gehören.
    12. 12.Ziffer 12Urlaub:Es darf ein Urlaub bis zu 36 Werktagen im Jahr und eine Abgeltung des Urlaubsanspruches bei Ende des Anstellungsvertrages vereinbart werden. Weiters ist eine Verjährung des Urlaubsanspruches nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist, zu vereinbaren.
    13. 13.Ziffer 13Entgeltfortzahlung:Für den Fall der Arbeitsverhinderung durch Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kann eine Fortzahlung der laufenden Bezüge bis zum maximalen Ausmaß von sechs Monaten vorgesehen werden.
    14. 14.Ziffer 14Abfertigung:
      1. a)Litera aEin Abfertigungsanspruch darf maximal wie im Angestelltengesetz vereinbart werden. Eine Vereinbarung über die Einrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung ist zulässig, es darf aber dadurch das Höchstausmaß des Abfertigungsanspruches nach dem Angestelltengesetz nicht überschritten werden.
      2. b)Litera bIm Falle einer Weiterbestellung kann vereinbart werden, daß Abfertigungsregelungen in vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Anstellungsverträgen, die über das in lit. a genannte Ausmaß hinausgehen, im neuen Anstellungsvertrag übernommen werden.Im Falle einer Weiterbestellung kann vereinbart werden, daß Abfertigungsregelungen in vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Anstellungsverträgen, die über das in Litera a, genannte Ausmaß hinausgehen, im neuen Anstellungsvertrag übernommen werden.
      3. c.Litera cFindet auf den Anstellungsvertrag das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2010, Anwendung, ist die Vereinbarung einer Abfertigungsregelung unzulässig.Findet auf den Anstellungsvertrag das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010,, Anwendung, ist die Vereinbarung einer Abfertigungsregelung unzulässig.
    15. 15.Ziffer 15Meldepflichten betreffend die persönlichen Verhältnisse:Es ist zu vereinbaren, daß das Leitungsorgan verpflichtet ist, dem Unternehmen alle Umstände bekanntzugeben, die für das Entstehen, die Änderung oder das Erlöschen von Ansprüchen gegenüber dem Unternehmen von Bedeutung sind.
    16. 16.Ziffer 16Verschwiegenheitsverpflichtung:Es ist eine zeitlich unbegrenzte und über die Dauer des Anstellungsverhältnisses bestehende Verschwiegenheitsverpflichtung vorzusehen.
    17. 17.Ziffer 17Konkurrenzklausel:Es ist eine Konkurrenzklausel zu vereinbaren, die sich an den branchenüblichen Konkurrenzklauseln oder, wenn derartige nicht bestehen, an den Bestimmungen des Angestelltengesetzes orientiert.
    18. 18.Ziffer 18Subsidiäre Geltung von Rechtsvorschriften:Soweit es branchenüblich ist, kann vereinbart werden, daß subsidiär die Bestimmungen des ABGB und des Angestelltengesetzes gelten.
    19. 19.Ziffer 19Sonstige Regelungen:Neben den Vertragselementen gemäß Z 1 bis 18 dürfen im Anstellungsvertrag nur Regelungen getroffen werden, soweit dies auf Grund der Besonderheit des betreffenden Unternehmens und in dessen ausschließlichem Interesse erforderlich ist.Ein allenfalls für die Unternehmung geltender Corporate Governance Kodex ist zu überbinden.Neben den Vertragselementen gemäß Ziffer eins bis 18 dürfen im Anstellungsvertrag nur Regelungen getroffen werden, soweit dies auf Grund der Besonderheit des betreffenden Unternehmens und in dessen ausschließlichem Interesse erforderlich ist.Ein allenfalls für die Unternehmung geltender Corporate Governance Kodex ist zu überbinden.

§ 3 B-VV Pensionsregelung


  1. (1)Absatz eins,In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind in bezug auf Pensionsregelungen ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren:In Anstellungsverträgen gemäß Paragraph eins, sind in bezug auf Pensionsregelungen ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren:
    1. 1.Ziffer einsRisken:Regelungen über die freiwillige Pensionsvorsorge (Pensionsregelungen) dürfen nur die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung in Ergänzung zur gesetzlichen Pensionsversicherung enthalten. Ein Leistungsanfall ist an den Anfall der jeweiligen gesetzlichen Pension zu knüpfen.
    2. 2.Ziffer 2Vorsorgeformen:Die freiwillige Pensionsvorsorge darf als Pensionskassenzusage oder als Zusage, Prämien zugunsten des Leitungsorgans oder seiner Hinterbliebenen in eine Versicherung ohne Rückkaufsrecht zu zahlen, erfolgen. Dem Leitungsorgan kann die Wahl der Pensionskasse oder des Versicherungsunternehmens freigestellt werden.
    3. 3.Ziffer 3Wartefrist – Unverfallbarkeit:Bei erstmaliger Bestellung ist zu vereinbaren, daß die Unverfallbarkeit der Anwartschaft erst nach Ablauf von fünf Jahren eintritt.
    4. 4.Ziffer 4Beitragsleistung:Der zur freiwilligen Pensionsvorsorge zu leistende Beitrag des Unternehmens in die Pensionskasse und eine zur freiwilligen Pensionsvorsorge zu leistende Versicherungsprämie dürfen zusammen 10% des Jahresbruttogehaltes ohne allfällige erfolgsabhängige Prämien und geldwerte Sachzuwendungen nicht überschreiten.
    5. 5.Ziffer 5Anrechnung von Einkünften:Auf Leistungen aus anderen Pensionszusagen gemäß § 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, sind Leistungen aus Pensionsregelungen im Sinne dieses Absatzes und bis zum Erreichen des jeweiligen gesetzlichen Regelpensionsalters sind Erwerbseinkünfte, auch wenn sie erst nach Erreichen des jeweiligen gesetzlichen Regelpensionsalters ausgezahlt werden, anzurechnen.Auf Leistungen aus anderen Pensionszusagen gemäß Paragraph 2, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, sind Leistungen aus Pensionsregelungen im Sinne dieses Absatzes und bis zum Erreichen des jeweiligen gesetzlichen Regelpensionsalters sind Erwerbseinkünfte, auch wenn sie erst nach Erreichen des jeweiligen gesetzlichen Regelpensionsalters ausgezahlt werden, anzurechnen.
  2. (2)Absatz 2,Besteht bei der Bestellung eines Mitgliedes eines Leitungsorganes mit dem Unternehmen bereits eine Vereinbarung, aus der es gegenüber dem Unternehmen einen Anspruch auf Abschluß oder Weiterführung einer bestimmten Pensionsregelung hat, haben die für den Vertragsabschluß zuständigen Organe des Unternehmens unter Berücksichtigung des Wohls des Unternehmens darauf hinzuwirken, eine Änderung dieser Vereinbarung dahingehend zu erreichen, daß
    1. 1.Ziffer einssie unter Wahrung der bis zur Wiederbestellung gegenüber dem Unternehmen erworbenen Anwartschaften auf Pensionsleistungen für die Zeit ab der Wiederbestellung den in Abs. 1 angeführten Elementen entspricht undsie unter Wahrung der bis zur Wiederbestellung gegenüber dem Unternehmen erworbenen Anwartschaften auf Pensionsleistungen für die Zeit ab der Wiederbestellung den in Absatz eins, angeführten Elementen entspricht und
    2. 2.Ziffer 2die Summe der Leistungen auf Grund der bis zur Wiederbestellung erworbenen Anwartschaften und der Leistungen auf Grund der Pensionsneuregelung gemäß Z 1 mit dem vor der Wiederbestellung vereinbarten Höchstmaß an Pensionsleistungen begrenzt ist und die übersteigenden Beträge dem Unternehmen gutzubringen sind.die Summe der Leistungen auf Grund der bis zur Wiederbestellung erworbenen Anwartschaften und der Leistungen auf Grund der Pensionsneuregelung gemäß Ziffer eins, mit dem vor der Wiederbestellung vereinbarten Höchstmaß an Pensionsleistungen begrenzt ist und die übersteigenden Beträge dem Unternehmen gutzubringen sind.

§ 4 B-VV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft
  2. (2)Absatz 2,Der Titel, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 3 Z 14 lit. c und Z 19 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2011 treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Der Titel, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 14, Litera c und Ziffer 19, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2011, treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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