Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024
Nähere Bestimmungen zur Ausführung dieses Hauptstückes sind bundesgesetzlich zu treffen.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 148j B-VG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 148j B-VG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 148j B-VG