§ 248 B-KUVG

B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) § 147a Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Von der Einmalzahlung nach § 700a ASVG, § 95d des Pensionsgesetzes 1965, § 11 Abs. 4 des Bundestheaterpensionsgesetzes, § 60 Abs. 15 des Bundesbahnpensionsgesetzes oder gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmungen sind keine Beiträge zu entrichten.

In Kraft seit 18.01.2017 bis 31.12.9999
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