§ 2 B-KSG Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise

B-KSG - Bundes-Krisensicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Droht unmittelbar, entsteht oder besteht durch ein Ereignis, eine Entwicklung oder sonstige Umstände in Angelegenheiten, in denen dem Bund die Gesetzgebung und Vollziehung zukommt, eine Gefahr außergewöhnlichen Ausmaßes für das Leben oder die Gesundheit der Bevölkerung oder eines großen Personenkreises, für die öffentliche Gesundheit, für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Inneren, für die nationale Sicherheit, für die Umwelt oder für das wirtschaftliche Wohl der Republik, deren Abwehr oder Bewältigung die unverzügliche Anordnung, Durchführung oder Koordination von Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes dringend erforderlich macht, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise (§ 3) vor. Unberührt davon bleiben die Fälle der militärischen Landesverteidigung. Droht unmittelbar, entsteht oder besteht durch ein Ereignis, eine Entwicklung oder sonstige Umstände in Angelegenheiten, in denen dem Bund die Gesetzgebung und Vollziehung zukommt, eine Gefahr außergewöhnlichen Ausmaßes für das Leben oder die Gesundheit der Bevölkerung oder eines großen Personenkreises, für die öffentliche Gesundheit, für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Inneren, für die nationale Sicherheit, für die Umwelt oder für das wirtschaftliche Wohl der Republik, deren Abwehr oder Bewältigung die unverzügliche Anordnung, Durchführung oder Koordination von Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes dringend erforderlich macht, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise (Paragraph 3,) vor. Unberührt davon bleiben die Fälle der militärischen Landesverteidigung.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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