§ 46 B-KJHG 2013 Zweckzuschüsse des Bundes

B-KJHG 2013 - Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe in den Jahren 2013 und 2014 jährlich einen Zuschuss in der Höhe von 3,9 Millionen Euro. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:

 

Burgenland:

 

120.120 Euro

Kärnten:

 

247.260 Euro

Niederösterreich:

 

758.160 Euro

Oberösterreich:

 

688.350 Euro

Salzburg:

 

256.230 Euro

Steiermark:

 

524.160 Euro

Tirol:

 

342.810 Euro

Vorarlberg:

 

195.780 Euro

Wien:

 

767.130 Euro

 

(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend jeweils im März, erstmals mit dem Monat, in dem das jeweilige Ausführungsgesetz in Kraft getreten ist, auf das vom Land bekannt gegebene Konto.

(3) Tritt das jeweilige Ausführungsgesetz nach dem 31.12.2013 in Kraft, gebühren nur Zweckzuschüsse für das Jahr 2014.

In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 B-KJHG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 B-KJHG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46 B-KJHG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 B-KJHG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 B-KJHG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 45 B-KJHG 2013
§ 47 B-KJHG 2013