§ 8 B-JFG Richtlinien

B-JFG - Bundes-Jugendförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Richtlinien für die Durchführung der Fördervergabe und Abrechnung zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über

1.

Zielsetzung, Gegenstand und Zweck einer Förderung,

2.

die wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Verwendung einer Förderung,

3.

die allgemeinen und besonderen, persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Gewährung einer Förderung,

4.

Ausmaß, Art und Auszahlungsmodus einer Förderung,

5.

das Förderansuchen (Art. Inhalt und Ausstattung der Antragsunterlagen),

6.

das Verfahren einer Fördergewährung und Förderzusicherung,

7.

die Durchführung von Abrechnung, Berichtslegung und Kontrolle,

8.

die Einstellung und Rückforderung einer Förderung,

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 13 Z 1a, BGBl. I Nr. 32/2018)

10.

das Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen und

11.

den Gerichtsstand.

(3) Die zu erlassenden Förderungsrichtlinien haben weiters nähere Bestimmungen zur Gewährung von Basisförderungen an verbandliche Jugendorganisationen gemäß § 7 Abs. 2 und 3 hinsichtlich der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder zu enthalten und die Art der Glaubhaftmachung entsprechend der geleisteten Jugendarbeit näher zu regeln.

(4) Die zu erlassenden Förderungsrichtlinien haben weiters nähere Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Projektförderungen gemäß § 7 Abs. 5 und 6 und zur Gewährung einer Förderung von besonderen Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit gemäß § 7 Abs. 7 zu enthalten.

(5) Bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinien bleiben bestehende Förderungsrichtlinien unberührt.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 B-JFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 B-JFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 B-JFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 B-JFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 B-JFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 B-JFG
§ 9 B-JFG