Gesamte Rechtsvorschrift B-DOK-VO

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

B-DOK-VO
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Stand der Gesetzesgebung: 27.02.2019

§ 1 B-DOK-VO Anwendung von Bestimmungen der DOK-VO


(1) Die §§ 1 bis 3 sowie die Anlage der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/1997, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

in allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ und

2.

an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitnehmerinnen“ der Begriff „Bedienstete“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

(2) Verweise auf die DOK-VO beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

§ 2 B-DOK-VO Zuständige Personen


Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen als Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 2 B-BSG) für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind oder welche Organisationseinheit beim Dienstgeber nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (B-DOK-VO) Fundstelle


Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5 und 18 Z 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:

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