§ 87 AWG 2002 Datenübermittlung

AWG 2002 - Abfallwirtschaftsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die datenschutzrechtlich Verantwortlichen der Register gemäß § 22 Abs. 1 und die jeweils zuständigen Behörden dürfen zum Zweck der abfallwirtschaftlichen Planung, der Nachvollziehbarkeit der einzelnen Abfallströme, der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen und der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register gemäß § 22 verarbeiten. Soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, darf dabei, insbesondere zur Plausibilitätsprüfung von Meldungen oder deren Teilen, auf sämtliche Daten der Meldungen auch übergreifend zugegriffen werden. Die datenschutzrechtlich Verantwortlichen der Register dürfen den Behörden, welche Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt vollziehen, die Daten der Register gemäß § 22 Abs. 1 zu den im ersten Satz genannten Zwecken übermitteln.

(2) Die Abfallbesitzer und die Landeshauptmänner haben für die Erstellung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans und für die Erfüllung unionsrechtlicher und internationaler Berichtspflichten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.

(3) Die Träger der Sozialversicherung haben auf Anfrage der zuständigen Behörden die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzepts oder für die Bestellung und Meldung eines Abfallbeauftragten erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.

(4) Die Finanzbehörden haben die gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Ausnahmen gemäß den §§ 17 Abs. 2 und 20 Abs. 2 mitzuteilen.

(5) Die Verwaltungsstrafbehörden haben auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Voraussetzungen gemäß den §§ 25a Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 und 69 Abs. 5 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.

(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, die Stammdaten der Register gemäß § 22 Abs. 1 zum Zweck der Plausibilitätsprüfung mit den entsprechenden Daten der Statistik Österreich abzugleichen.

(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist zum Zweck der Führung eines Registers gemäß § 22 berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Firmenbuch gemäß Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, das Vereinsregister gemäß Vereinsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2002, das Ergänzungsregister gemäß § 6 Abs. 4 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, und das Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, zu nehmen und die Daten, die auch Stammdaten sind, aus diesen Registern zu übernehmen. Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, die zum Zweck der Führung eines Registers gemäß § 22 Abs. 1 erforderlichen Daten an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.

(8) Die Übernahme von Daten in die Register gemäß § 22 Abs. 1 aus anderen Registern oder aus elektronischen Workflow-Systemen der Behörden und die Übermittlung von Daten in elektronische Workflow-Systeme der Behörden kann durch die Einrichtung von Schnittstellen erfolgen.

(9) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Statistiken, einschließlich der Qualitätsberichte, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik, ABl. Nr. L 332 vom 09.12.2002 S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 849/2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik, ABl. Nr. L 253 vom 28.09.2010 S 2, zu erstellen und an Eurostat zu übermitteln.

(10) Die Zollbehörden sind – unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 – verpflichtet, zum Zweck der Marktüberwachung, Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung der zuständigen Behörde Daten einschließlich personenbezogener Daten über den Import von Produkten gemäß einer Verordnung nach § 14 zu übermitteln.

In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 87 AWG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 87 AWG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

55 Entscheidungen zu § 87 AWG 2002


Entscheidungen zu § 87 AWG 2002


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 87 AWG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 87 AWG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 86 AWG 2002
§ 87a AWG 2002