§ 22e AWG 2002 Nähere Bestimmungen für elektronische Datenübermittlungen

AWG 2002 - Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Nähere Regelungen für elektronische Datenübermittlungen und Datenabfragen können durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgen. Sicherzustellen ist, dass Software mit einer Schnittstelle zu den Registern auf diskriminierungsfreie Weise interoperabel agiert und insbesondere eine vollständige und unverfälschte Datenübermittlung erfolgt.

(2) Die für eine Datenübermittlung und für Datenabfragen im Wege des Registers erforderlichen technischen und organisatorischen Spezifikationen sind auf edm.gv.at abrufbar zu halten.

In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
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