§ 2 AVIGVerMEB

AVIGVerMEB - Meldewesens und Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Das Arbeitsmarktservice hat Beiträge zur Krankenversicherung im Sinne des § 42 Abs. 1 und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf der Grundlage der Monatserfolgsnachweisungen des Bundes zu übermitteln. Die Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse hat bis zum Ende des Ermittlungsmonates zu erfolgen.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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