§ 44g AVG

AVG - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.01.2026
Paragraph 44 g,

Die Kosten der Verlautbarung des Edikts im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sind von Amts wegen zu tragen. Die Behörde kann nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit den Antragsteller auffordern, jene Kosten, die ihr sonst als Barauslagen erwachsen würden, binnen zwei Wochen direkt zu zahlen. Läuft diese Frist ohne Nachweis der Zahlung ab, kann die Behörde dem Antragsteller die direkte Zahlung mit Bescheid auftragen.

In Kraft seit 01.01.2026 bis 01.01.9000
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