Art. 3 AVAsG

AVAsG - Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit - Antiterrorgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze der Länder zu Art. I Z 1, soweit er sich auf land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und auf Angestellte der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, bezieht und zu Art. II Abs. 2 dieses Bundesgesetzes wird mit sechs Monaten festgesetzt.

(Anm.: Abs. 2 Vollziehung)

In Kraft seit 28.08.1954 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 3 AVAsG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 3 AVAsG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 3 AVAsG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 3 AVAsG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 3 AVAsG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AVAsG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 2 AVAsG
Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit - Antiterrorgesetz (AVAsG) Fundstelle