§ 7 AußWG 2011 Auswirkungen auf die innere Lage im Bestimmungsland

AußWG 2011 - Außenwirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter im Bestimmungsland bewaffnete Konflikte auslösen oder verlängern würden oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden.

(2) Bei Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere die innere Lage im Bestimmungsland im Hinblick auf bestehende oder drohende Spannungen oder Konflikte eingehend zu prüfen.

In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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