§ 55 AußWG 2011 Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten

AußWG 2011 - Außenwirtschaftsgesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Personen oder Gesellschaften, die eine Ausfuhr für Güter beantragen, die sie unter einer Verbringungsgenehmigung eines anderen EU-Mitgliedstaates erhalten haben, in der Ausfuhrbeschränkungen festgelegt wurden, über die sie informiert wurden, haben den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend darüber zu informieren und in ihrem Antrag nachzuweisen, dass alle derartigen Beschränkungen eingehalten wurden. Sofern eine Zustimmung des anderen EU-Mitgliedstaates zur Ausfuhr verlangt wurde, ist diese vorzulegen.

(2) Würde die beantragte Ausfuhr eines Gutes einer oder mehreren Ausfuhrbeschränkungen in einer oder mehreren Verbringungsgenehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten widersprechen, so darf dem Antrag nach Konsultationen gemäß § 68 mit dem oder den anderen EU-Mitgliedstaaten nur stattgegeben werden, wenn

1.

die Gründe, die für die betroffenen Ausfuhrbeschränkungen maßgeblich waren, nicht mehr bestehen und

2.

sämtliche Kriterien gemäß dem 2. Hauptstück erfüllt sind.

In Kraft seit 30.06.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 55 AußWG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 AußWG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 55 AußWG 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 55 AußWG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 55 AußWG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AußWG 2011 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 54 AußWG 2011
§ 56 AußWG 2011