§ 2 AußWG 2011 Wertgrenzen

AußWG 2011 - Außenwirtschaftsgesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Soweit die Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung von Wertgrenzen abhängig ist oder soweit in Genehmigungen und anderen Dokumenten eine Wertangabe verwendet wird, ist der statistische Wert gemäß dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union über die Statistiken des Außenhandels mit Drittländern maßgebend.

(2) Wird eine in ein Zolllager oder Freilager verbrachte Sendung von Waren in diesem aufgeteilt, so ist der maßgebliche Wert für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Wert gemäß Abs. 1 der gesamten ursprünglich ungeteilten Sendung.

In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 AußWG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 AußWG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 AußWG 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 AußWG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 AußWG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 AußWG 2011
§ 3 AußWG 2011