§ 11 AUSLUG

AUSLUG - Auslandsunterhaltsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.06.2024

(1) Im Übrigen sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den §§ 63 ff. ZPO zu beurteilen. Die Begünstigungen umfassen auch die Befreiung von der Tragung der Kosten für die Erklärung des Drittschuldners (§ 302 EO).

(2) Auf Verfahren zur Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 10 sind die §§ 68, 71 sowie 72 Abs. 2 und Abs. 2a ZPO nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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