§ 3 AusbVOHandwD Gegenstände des Ausbildungslehrganges

AusbVOHandwD - Ausbildungsverordnung Handwerklicher Dienst

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Für die nachstehend angeführten Gegenstände sind Ausbildungslehrgänge einzurichten:

 

1. Grundzüge der Bundes- und Landesverfassung und der
Behördenorganisation

 

 

 

für alle Verwendungen

2. Grundzüge des Dienst-, Besoldungs- und
Personalvertretungsrechts der Landesbediensteten

3. Unfallverhütung

4. Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

5. Umweltschutz

6. Leistungsdokumentation und Kostenrechnung

7. Verkehrstechnik, Baustellenabsicherung

für den Bau- und
Erhaltungsdienst
(Straßen, Güterwege und Wasserbau)

8. Planung von Straßen

9. Ausbau und betriebliche Erhaltung von Straßen und
wasserbaulichen Anlagen

10. Fahrzeug- und Gerätetechnik, Ladegutsicherung

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat je nach Verwendung der oder des Bediensteten festzulegen, auf welche der in Abs. 1 und in der Anlage zu § 8 Abs. 2 angeführten Gegenstände sich die Grundausbildung zu erstrecken hat.

In Kraft seit 01.05.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 AusbVOHandwD


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 AusbVOHandwD selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 AusbVOHandwD


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 AusbVOHandwD


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 AusbVOHandwD eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 AusbVOHandwD
§ 4 AusbVOHandwD