(1) Kann der Geschädigte als wahrscheinlich dartun, daß sein Körper ionisierender Strahlung aus einer Kernanlage, von Kernmaterial oder von Radionukliden ausgesetzt war, so wird vermutet, daß der Schaden auf die ionisierende Strahlung zurückzuführen ist, soweit ionisierende Strahlung geeignet ist, einen solchen Schaden herbeizuführen. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der in Anspruch Genommene als wahrscheinlich dartut, daß der Schaden nicht durch die ionisierende Strahlung verursacht worden ist.
(2) Die Vermutung nach Abs. 1 gilt nicht zugunsten des geschädigten Patienten bei der Verwendung von Radionukliden zur ärztlichen Heilbehandlung.
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