§ 603 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die §§ 53b samt Überschrift, 57a samt Überschrift und 575 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(2) § 135a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft und ist auf alle anhängigen Fälle, weiters über Antrag des Versicherten auch auf Fälle, in denen der Behandlungsbeitrag-Ambulanz bereits entrichtet wurde, sowie auf Rückerstattungsanträge nach § 135a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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