Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024
(1) Soweit nichts anderes angeordnet ist, wird die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit in Senaten ausgeübt.
(2) Die Senate sind aus Richtern und fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen; ein Richter hat den Vorsitz zu führen.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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