§ 1 As-V

As-V - Arbeitsstoffe-Verordnung – As-V

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a)

chemische Arbeitsstoffe alle chemischen Elemente und Verbindungen, einzeln oder in einem Gemisch, wie sie in der Natur vorkommen oder durch eine Arbeitstätigkeit hergestellt, verwendet oder freigesetzt werden, einschließlich der Freisetzung als Abfall, unabhängig davon, ob sie absichtlich oder unabsichtlich erzeugt und ob sie in Verkehr gebracht werden;

b)

gefährliche chemische Arbeitsstoffe solche, die als explosionsgefährlich, brandgefährlich oder gesundheitsgefährdend im Sinne des § 2 Abs. 13 bis 16 TBSG 2003 einzustufen sind, oder die sonst aufgrund ihrer physikalisch-chemischen oder toxikologischen Eigenschaften oder aufgrund der Art und Weise ihrer Verwendung ein Risiko für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten darstellen können;

c)

Mikroorganismen im Sinne des § 2 Abs. 17 TBSG 2003 alle zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;

d)

Zellkulturen im Sinne des § 2 Abs. 17 TBSG 2003 In-Vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen;

e)

explosionsfähige Atmosphäre ein Gemisch aus Luft oder anderer oxidativer Atmosphäre und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt;

f)

Schwebstoffe sind Staub, Rauch und Nebel;

aa)

Staub ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch mechanische Prozesse oder durch Aufwirbelung;

bb)

Rauch ist eine disperse Verteilung feinster fester Stoffe in Luft, entstanden durch thermische Prozesse oder durch chemische Reaktionen; Rauche werden als alveolengängige Fraktion erfasst;

cc)

Nebel ist eine disperse Verteilung flüssiger Stoffe in Luft, entstanden durch Kondensation oder durch Dispersion;

dd)

nichtflüchtige Schwebstoffe sind Schwebstoffe, deren Dampfdruck so klein ist, dass bei Raumtemperatur keine gefährlichen Konzentrationen in der Dampfphase auftreten können;

ee)

einatembare Fraktion ist der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird;

ff)

alveolengängige Fraktion ist der Massenanteil der eingeatmeten Partikel, der bis in die nicht-ciliierten Luftwege vordringt;

g)

Verwendung von Arbeitsstoffen das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern;

aa)

eine beabsichtigte Verwendung von Arbeitsstoffen liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer Arbeitsstoffe ist, wie in Bezug auf biologische Arbeitsstoffe insbesondere an industriellen Arbeitsplätzen in der Biotechnologie und an Laborarbeitsplätzen in Forschung und Entwicklung, einschließlich diagnostischer mikrobiologischer Labors, jedoch mit Ausnahme klinischer, veterinärmedizinischer und allgemein diagnostischer Labors;

bb)

eine unbeabsichtigte Verwendung von Arbeitsstoffen liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Gefahrenbeurteilung ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren Arbeitsstoffen führen kann;

h)

Absauggeräte im Sinn dieser Verordnung sind Entstauber, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung.

In Kraft seit 23.12.2015 bis 31.12.9999
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