§ 1 ArtHUV

ArtHUV - Artenhandel-Unerheblichkeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.

„Verordnung (EG) Nr. 338/97“: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1,

2.

„Aussetzungsverordnung“: die gemäß Art. 19 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu Art. 4 Abs. 6 der genannten Verordnung getroffenen Einschränkungen der Einfuhr von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten in die Gemeinschaft und

3.

„Exemplar“: ein Exemplar gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 2 lit. t der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

In Kraft seit 14.04.2010 bis 31.12.9999
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