§ 3 ArtHEV Ergänzende, strengere Maßnahmen

ArtHEV - Artenhandelsergänzungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Exemplare der Art Haie (Carcharhiniformes, Lamniformes und Rhincodontidae), die in den Anhängen B, C oder D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführt sind, werden wie Exemplare behandelt, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführt sind, und unterliegen dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Die Exemplare der Art Haie (Carcharhiniformes, Lamniformes und Rhincodontidae), die in den Anhängen B, C oder D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführt sind, werden wie Exemplare behandelt, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführt sind, und unterliegen dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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