§ 53 ApokG Niederschrift über die mündliche Verhandlung

ApokG - Apothekerkammergesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der Mitglieder des Disziplinarrates, des Schriftführers, des Disziplinaranwaltes, des Beschuldigten, seines Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung zu entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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