§ 17 Apok-Wo Wahlvorschläge

Apok-Wo - Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Wahlvorschläge sind spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15.00 Uhr bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Das Einlangen des Wahlvorschlages ist unter Angabe der Uhrzeit festzuhalten und bei Überreichung die Empfangnahme zu bestätigen.

(2) Die Wahlvorschläge sind für die einzelnen Wahlkreise nach Wahlkörpern getrennt vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen in Listenform eingebracht werden.

(3) Wahlvorschläge haben zu enthalten:

1.

eine eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe und eine allfällige Kurzbezeichnung;

2.

die von der Wählergruppe namhaft gemachten Wahlwerber für den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung, wobei mindestens doppelt so viele Wahlwerber genannt werden müssen, als Mandate im betreffenden Wahlkreis für den betreffenden Wahlkörper zu vergeben sind; die Wahlwerber sind unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Apotheke, in der der Wahlwerber tätig ist, ersatzweise des ordentlichen Wohnsitzes anzuführen;

3.

die eigenhändig unterschriebene Erklärung jedes einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten Wahlwerbers, aus der ersichtlich ist, dass er die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist (Anlage 1);

4.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters, andernfalls der erstbezeichnete Wahlwerber als Zustellungsbevollmächtigter gilt.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

(5) Eine Änderung im Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn ein Wahlwerber die Wählbarkeit verliert. Eine solche Änderung oder die Zurückziehung des Wahlvorschlages ist vom Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis zum Beginn der neunten Woche vor dem Wahltag der Hauptwahlkommission mitzuteilen. Bei Änderungen ist die Erklärung des neuaufgenommenen Kandidaten als Wahlwerber beizufügen.

In Kraft seit 12.09.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 Apok-Wo


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 Apok-Wo selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 Apok-Wo


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 Apok-Wo


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 Apok-Wo eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 Apok-Wo
§ 18 Apok-Wo