§ 20 APG

APG - Allgemeines Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Juli 2007 die §§ 15 Abs. 4 Z 2 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007;

2.

rückwirkend mit 1. Jänner 2007 § 4 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007.

(2) § 4 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 ist auf Schwerarbeitspensionen mit Stichtag ab dem 1. Jänner 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(3) § 15 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 ist auch auf Korridorpensionen mit Stichtag vor dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

In Kraft seit 30.06.2007 bis 31.12.9999
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