Gesamte Rechtsvorschrift APfl-VO

Ausbildungspflicht-Verordnung

APfl-VO
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 APfl-VO


  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildungspflicht wird durch die Teilnahme an folgenden Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen erfüllt:
    1. 1.Ziffer einsBesuch weiterführender Schulen allgemeinbildender höherer oder berufsbildender Art:
      1. a)Litera aOberstufenformen (ab Sekundarstufe II) der Allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS);Oberstufenformen (ab Sekundarstufe römisch zwei) der Allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS);
      2. b)Litera bBerufsbildende mittlere (BMS) oder höhere Schulen (BHS);
      3. c)Litera cSonderformen nach dem Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962;Sonderformen nach dem Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,;
      4. d)Litera dPrivatschulen nach dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1964;Privatschulen nach dem Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1964,;
      5. e)Litera eSchulen für Land- und Forstwirtschaft;
    2. 2.Ziffer 2Lehrausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, und dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG), BGBl. Nr. 298/1990, einschließlichLehrausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, und dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG), Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, einschließlich
      1. a)Litera aüberbetriebliche Lehrausbildung (§ 30b BAG);überbetriebliche Lehrausbildung (Paragraph 30 b, BAG);
      2. b)Litera bverlängerte Lehre (§ 8b Abs. 1 BAG oder § 11a LFBAG), betrieblich oder überbetrieblich;verlängerte Lehre (Paragraph 8 b, Absatz eins, BAG oder Paragraph 11 a, LFBAG), betrieblich oder überbetrieblich;
      3. c)Litera cTeilqualifizierung (§ 8b Abs. 2 BAG oder § 11b LFBAG), betrieblich oder überbetrieblich.Teilqualifizierung (Paragraph 8 b, Absatz 2, BAG oder Paragraph 11 b, LFBAG), betrieblich oder überbetrieblich.
    3. 3.Ziffer 3Ausbildung zu Gesundheits- und Sozialberufen:
      1. a)Litera aSchulen für Gesundheits- und Krankenpflege (Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegeassistenz- und Pflegefachassistenz-Ausbildung, Ausbildung zur Operationstechnischen Assistenz);
      2. b)Litera bAusbildungen zur Operationstechnischen Assistenz an Einrichtungen, die Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich anbieten
      3. c)Litera cLehrgänge oder Schulen für medizinische Assistenzberufe (Medizinische Fachassistenz, Desinfektionsassistenz, Gipsassistenz, Laborassistenz, Obduktionsassistenz, Operationsassistenz, Ordinationsassistenz, Röntgenassistenz, Operationstechnische Assistenz);
      4. d)Litera dLehrgänge für Ausbildungen in der Pflegeassistenz;
      5. e)Litera eLehrgänge zur Zahnärztlichen Assistenz;
      6. f)Litera fLehrgänge zum Medizinischen Masseur oder zur Medizinischen Masseurin;
      7. g)Litera gLehrgänge zum Heilmasseur oder zur Heilmasseurin;
      8. h)Litera hLehrgänge zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin;
      9. i)Litera iLehrgänge zum Notfallsanitäter oder zur Notfallsanitäterin;
      10. j)Litera jLehrgänge oder Schulen für Sozialbetreuungsberufe (Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin, Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin, Heimhelfer oder Heimhelferin).
    4. 4.Ziffer 4Weitere Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahmen:
      1. a)Litera aTeilnahme an einem für eine weiterführende (Aus-)Bildung erforderlichen Deutsch-Sprachkurs bis zur Erlangung der individuell notwendigen Sprachkenntnisse;
      2. b)Litera bBesuch von Schulen oder Ausbildungen im Ausland, wenn diese vergleichbaren österreichischen Schulen oder Ausbildungen gleichwertig sind oder in Österreich nicht angeboten werden und dadurch kein Nachteil für die Jugendlichen zu erwarten ist;
      3. c)Litera cTeilnahme an einer Offiziers- oder Unteroffiziersausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstes oder eines Dienstverhältnisses beim Bundesheer;
      4. d)Litera dBesuch von auf schulische Externistenprüfungen oder auf spezifische Ausbildungen vorbereitenden Kursen, z. B. Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschlussprüfung oder Berufsausbildungsmaßnahmen mit Anwesenheitspflicht der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Unterrichtsplänen für alle bzw. individuell abgestimmten Plänen und Anwesenheiten.
    5. 5.Ziffer 5Vorbereitende Maßnahmen, sofern diese mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan vom Arbeitsmarktservice (AMS) oder Sozialministeriumservice (SMS) – oder in deren Auftrag erstellt – vereinbar sind:
      1. a)Litera aTeilnahme an Angeboten bzw. Beratungsleistungen des Sozialministeriumservice (SMS);
      2. b)Litera bTeilnahme an Angeboten bzw. Beratungsleistungen des Arbeitsmarktservice (AMS);
      3. c)Litera cTeilnahme an Angeboten der Länder nach landesspezifischen Behindertengesetzen für Jugendliche mit hohem Unterstützungsbedarf, die deren Integration in ein Ausbildungs- und Bildungsangebot oder in den Arbeitsmarkt zum Ziel haben;
      4. d)Litera dTeilnahme an arbeitsmarkt- oder bildungspolitischen Angeboten der Länder, der außerschulischen Jugendarbeit oder an weiteren Projekten, die eine Integration oder Reintegration in weiterführende Ausbildungs- und Bildungsangebote zum Ziel haben, mit zumindest 16 Wochenstunden Anwesenheitspflicht für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
    6. 6.Ziffer 6Vorbereitende Maßnahmen bei gleichzeitiger Teilnahme an einer Perspektivenplanung des Sozialministeriumservice (SMS) oder in deren Auftrag:Teilnahme an arbeitsmarkt- oder bildungspolitischen Angeboten der Länder, der außerschulischen Jugendarbeit oder an weiteren Projekten, die eine Integration oder Reintegration in weiterführende Ausbildungs- und Bildungsangebote zum Ziel haben, mit einer Anwesenheitspflicht von bis zu 16 Wochenstunden für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

§ 2 APfl-VO


Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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