§ 1 AoV

AoV - Augenoptik-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Augenoptik (§ 94 Z 2 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Augenoptik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und

c)

die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch der Höheren Technischen Lehranstalt - Aufbaulehrgang Optometrie und Kolleg Optometrie und

b)

eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch der Meisterschule für Augenoptik und Kontaktlinsenoptik und

b)

die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

In Kraft seit 29.01.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 AoV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 AoV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 AoV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 AoV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 AoV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AoV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 AoV